Dieses Vorgehen wurde vom Verwaltungsgericht gerügt. Anlässlich der Rückweisung wurde die Steuerbehörde angewiesen, sich inhaltlich mit den Eingaben des Anteilsinhabers zu befassen und diese zu prüfen. Kritisiert wurde demnach nicht die Aufrechnung einer geldwerten Leistung nach Ermessensveranlagung bei der Gesellschaft, sondern die Tatsache, dass die Steuerbehörde die neu eingereichten Unterlagen betreffend die Gesellschaft mit Hinweis auf die Rechtskraft der Veranlagung der Gesellschaft nicht beachtet hatte.