Nichts anderes geht aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 2. Dezember 2009 (WBE.2009.168) hervor, in dem das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, bei dem die Gesellschaft infolge Nichteinreichung der Steuererklärung nach Ermessen veranlagt worden war. Diese Veranlagung war in Rechtskraft erwachsen. Als der Anteilsinhaber anlässlich seiner eigenen Veranlagung mit der Aufrechnung eines geldwerten Vorteils neue Unterlagen die Gesellschaft betreffend einreichte, wurden diese von der Steuerbehörde mit Hinweis auf die rechtskräftige Veranlagung der Gesellschaft nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen wurde vom Verwaltungsgericht gerügt.