Damit wären sie besser gestellt als Anteilsinhaber, die im Veranlagungsverfahren der Gesellschaft eine Steuererklärung eingereicht haben, bezüglich derer aber ein Aufwand aufgerechnet wurde, der nicht als geschäftsmässig begründet erachtet wurde: Denn bei diesen Anteilsinhabern könnte im anschliessenden eigenen Veranlagungsverfahren je nach konkreten Umständen des Sachverhalts die Beweislage als genügend erachtet werden, um die Aufrechnung einer geldwerten Leistung zu begründen. 8.5. Vor diesem Hintergrund ist der insbesondere bei Ermessensveranlagungen geltende fehlende Aufrechnungsautomatismus nicht so zu verstehen, - 24 -