8.4. Nun darf die fehlende Mitwirkung der Rekurrenten im (eigenen) Veranla- gungs- und Einspracheverfahren aber nicht dazu führen, dass eine geldwerte Leistung in jedem Fall als nicht beweisbar gilt (weil die Voraussetzungen bei einer Ermessensveranlagung der Gesellschaft nicht konkret geprüft und direkt nachgewiesen werden können). Denn dies hätte zur Folge, dass sich Anteilsinhaber nach Nichteinreichung der Steuererklärung im Veranlagungsverfahren der Gesellschaft durch weiterhin fehlende Mitwirkung im eigenen Veranlagungsverfahren der Aufrechnung geldwerter Leistungen komplett entziehen könnten.