Da die Meldungen des KStA JP jeweils auch die Vorperiode 2014 betrafen, ging aus den Veranlagungsverfügungen hervor, dass sich das Kapital beider Gesellschaften zwischen Ende 2014 und Ende 2015 nicht verändert hatte. Folglich mussten die in der Steuerperiode 2015 erzielten Gewinne der Gesellschaften an die Anteilsinhaber ausgeschüttet worden sein. Daraus ergaben sich die geldwerten Leistungen, die zu den hier umstrittenen Aufrechnungen bei den Rekurrenten führten.