Ist die Veranlagung der Gesellschaft jedoch als Ermessensveranlagung infolge Nichteinreichung der Steuererklärung erfolgt, so besteht die Besonderheit, dass der Gewinn der Gesellschaft von der Veranlagungsbehörde mangels Unterlagen geschätzt werden musste. Deshalb kann für die daraus folgende geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber ein direkter Beweis naturgemäss nicht erbracht werden. Die Annahme geldwerter Leistungen kann sich mangels Belegen nur auf Indizien stützen. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung seitens der Gesellschaft sowie des Anteilsinhabers ist ein höheres Beweismass nicht möglich und kann deshalb auch nicht vorausgesetzt werden.