7.10. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Rekurrent sehr wohl die Möglichkeit hatte, auf die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 der F._____ AG Einfluss zu nehmen. Dass er dies – genauso wie bei der Veranlagung der A._____, auf die er unbestrittenermassen Einfluss nehmen konnte – nicht getan hat, liegt nicht an der fehlenden Einflussmöglichkeit, sondern an der diesbezüglichen Entscheidung des Rekurrenten. - 22 -