Der geschilderte (behauptete) informelle Übergang der Aktien der F._____ AG vom Rekurrenten auf D._____ sowie die Weiterbeschäftigung des Rekurrenten in der F._____ AG zeugen von einem bestehenden Vertrauensverhältnis. Damit ist davon auszugehen, dass D._____ den Rekurrenten jedenfalls nicht davon abgehalten hat, am Veranlagungsverfahren der F._____ AG mitzuwirken. Der Rekurrent hätte spätestens anlässlich der identischen Umstände bei der A._____ (fehlender Geschäftsabschluss und daraus folgende Ermessensveranlagung) ein Bewusstsein für die Problematik der Veranlagung 2015 der F._____ AG entwickeln und intervenieren müssen.