und der A._____ mangels ordnungsgemäss geführter Buchhaltungen nicht genügend würde erfüllen können. Es hätte demnach am Rekurrenten gelegen, sich auch nach dem behaupteten Übergang der Aktien und der Geschäftsführung an D._____ mit den steuerlichen Folgen dieses Versäumnisses zu befassen und das Veranlagungsverfahren 2015 zu begleiten, zumal er auch für die F._____ AG während mehreren Monaten des Jahres 2015 Führungsverantwortung innegehabt hatte. Dies ist auch vor dem Hintergrund kaufrechtlicher Gewährleistungspflichten schlüssig.