Insgesamt wurde das behauptete formlose Vorgehen im Rahmen der Aktienübertragung von den Parteien freiwillig gewählt, während die Schriftlichkeit bezüglich getroffener Vereinbarungen erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren als erforderlich erachtet wurde. 7.7. Da die Rekurrenten mit der Aktenergänzung von sich aus eine Zuordnung der Aktien der F._____ AG per 2015 zu ihrem Vermögen und per 2016 zum Vermögen von D._____ beantragen, ist von einer Übertragung der Aktien frühestens per 1. Januar 2016 auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent bis zum tt.mm. 2015 einziges Verwaltungsratsmitglied der F._____ AG war.