Die behauptete Vergütung des Kaufpreises über höhere Lohnzahlungen seitens der F._____ AG an den Rekurrenten ist letztlich auch deshalb nicht schlüssig, weil (behaupteter) Käufer der Aktien D._____ und nicht die F._____ AG war. Die F._____ AG hätte bei diesem Vorgehen eine Schuld des (neuen) Aktionärs bezahlt. Dies wäre wohl als geldwerte Leistung an D._____ zu qualifizieren. 7.6. Falls die Übertragung der Aktien vom Rekurrenten an D._____ in informellem Rahmen erfolgt sein sollte, lassen sich der genaue Zeitpunkt jedenfalls nicht zweifelsfrei feststellen und die Höhe des Kaufpreises nicht konkret beziffern.