Ob der Kaufpreis tatsächlich über die Lohndifferenz vergütet worden ist, bleibt fraglich, zumal diese Lösung – worauf die Rekurrenten zutreffend hinweisen lassen – zu Einkommenssteuerfolgen für eine reine Vermögensverschiebung geführt hätte. Im Übrigen hätte der Rekurrent – wenn er für die Übertragung der Aktien tatsächlich mit einem (künftigen) höheren Lohn entschädigt worden wäre – den vereinbarten Kaufpreis zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien als Guthaben bzw. Darlehen an D._____ deklarieren müssen. Dies ist für die Steuerperiode 2015 nicht erfolgt.