Zu dem mit der Aktenergänzung eingereichten Aktienbuch wurde schliesslich ausgeführt, die mündliche Vereinbarung sei nicht bereits im tt.mm. 2015 (in den schriftlichen Dokumenten wird allerdings der tt.mm. 2015 genannt), sondern erst im tt.mm. 2015 anlässlich der Wahl von D._____ als neuen Verwaltungsrat abgeschlossen worden. Schliesslich lassen die Rekurrenten in der Aktenergänzung selbst einräumen, dass sie mit einer Zuordnung der Anteile der F._____ AG in ihr Vermögen per Ende 2015 einverstanden seien. Einen genauen Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Aktien haben die Rekurrenten damit nicht glaubhaft vorgebracht, geschweige denn belegt.