7.4. Die während dem Rekursverfahren erfolgten Vorbringen von D._____ sowie der Rekurrenten bezüglich Zeitpunkt der Aktienübertragung sind uneinheitlich: So wird im Rekurs zunächst vorgebracht, die Aktien der F._____ AG seien im Verlauf des Jahres 2015 übertragen worden. In der Replik wird ausgeführt, D._____ habe die Aktien im tt.mm. 2015 vom Rekurrenten erworben, was auch in der schriftlichen Bestätigung festgehalten wird.