7.3. Der vorliegende Rekurs datiert vom 13. Februar 2023. Sämtliche die Aktienübertragung vom Rekurrenten an D._____ bestätigenden schriftlichen Dokumente wurden somit im Lichte des vorliegenden Verfahrens nachträglich erstellt. Zwar wurde die E-Mail von D._____ bereits am 7. Dezember 2022 verfasst. Diese enthält jedoch keine Angaben zum Zeitpunkt der Aktienübertragung. Die Beweiskraft der schriftlichen Dokumente für die Aktienübertragung bzw. für deren Zeitpunkt ist deshalb nicht nur schwach, sondern nicht vorhanden, sind die Dokumente doch als Gefälligkeitsbescheinigungen ohne Beweiswert zu beurteilen.