3a, in StE 1991, B 26.3 Nr. 4). Es fällt daher, jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft mangels Einreichung einer Steuererklärung nach Ermessen veranlagt werden musste und in diesem Zusammenhang eine Gewinnausschüttung angenommen wurde, ausser Betracht, diese Annahme ohne weitere Abklärungen auch der Veranlagung des Aktionärs zugrunde zu legen." 7. 7.1. Zunächst ist auf den Einwand einzugehen, dass der Rekurrent per Ende 2015 nicht mehr Anteilsinhaber der F._____ AG gewesen sei, weshalb er an der Veranlagung 2015 nicht habe mitwirken können.