geldwerten Leistungen erhalten habe, könne er dies auch nicht weiter substanziieren. Stattdessen obliege es der Veranlagungsbehörde, die geldwerten Leistungen nachzuweisen. 5. 5.1. Gemäss § 174 StG müssen die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Dabei sind die Beweise durch die Behörde zu würdigen. Im aargauischen Steuerrecht gilt allgemein - 14 -