4.6.7. Der Umstand, dass bei der F._____ AG in der Steuerperiode 2015 ermessensweise ein steuerbarer Gewinn von CHF 300'000.00 veranlagt worden sei, bedeute nicht, dass diese Veranlagung zutreffend gewesen sei und dem Rekurrenten geldwerte Leistungen in diesem Umfang zugeflossen seien. Es habe keine derartigen geldwerten Leistungen gegeben. Soweit die Steuerbehörde diese steuererhöhenden Tatsachen behaupte, sei sie dafür beweispflichtig. Es bestehe kein Aufrechnungsautomatismus. Die Ausschüttung geldwerter Leistungen werde bestritten. Dies ergebe sich auch aus den bereits eingereichten Bankkontoauszügen des Rekurrenten sowie aus den Kontoauszügen der F._____ AG. Da der Rekurrent keine