Es sei den beteiligten Personen anlässlich der Ermessensveranlagungen der Gesellschaften auch nicht bewusst gewesen, dass dies möglicherweise zu Aufrechnungen bei den Anteilsinhabern führen könnte. Ansonsten wäre möglicherweise bereits bei Eröffnung der die Gesellschaften betreffenden Veranlagungen rechtliche Beratung beigezogen worden, was gegebenenfalls zu Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen geführt hätte.