4.6.6. Aufgrund der fehlenden Buchhaltungsunterlagen habe sich D._____ gegen eine Anfechtung der Ermessensveranlagung 2015 (wie auch 2016) der F._____ AG entschieden. Das Gleiche habe für die A._____ gegolten. Die Buchhaltungen seien erst mit der Zeit ordnungsgemäss geführt worden. Deshalb wären Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen nur mit geringen Erfolgsaussichten verbunden gewesen. Jedoch sei die fehlende Buchhaltung klarerweise vom Treuhandunternehmen verursacht gewesen.