4.3. In der Vernehmlassung hält das Gemeindesteueramt Q._____ fest, dass die Steuerperiode 2014 mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2021 rechtskräftig entschieden worden sei. Im Übrigen erfolge der Hinweis auf den Eigentümerwechsel bei der F._____ AG per 2015 im Rekursverfahren zum ersten Mal. Die Rekurrenten seien im Einspracheverfahren zur Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert worden. Jedoch sei keine Antwort der Rekurrenten erfolgt. Deshalb sei der Rekurs abzuweisen. 4.4. Das KStA verweist in seiner Stellungnahme auf den Einspracheentscheid und die Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q._____ und beantragt die Abweisung des Rekurses.