Die fehlende Mitwirkung der F._____ AG bei der Veranlagung der Steuerperiode 2015 könne den in ihrem Veranlagungsverfahren ordnungsgemäss mitwirkenden Rekurrenten nicht auf diese Art und Weise angelastet werden. 4.2.7. Allein der Umstand, dass die F._____ AG für die Steuerperiode 2016 ermessensweise mit einem Gewinn von CHF 300'000.00 veranlagt worden sei, bedeute nicht, dass diese Veranlagung den Tatsachen entspreche. Dies gelte auch dann, wenn keine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung vorliege. 4.2.8. Insgesamt habe die Vorinstanz den Nachweis von geldwerten Leistungen der Gesellschaften an die Rekurrenten nicht erbracht. - 10 -