Deshalb sei der Wert der Beteiligung aus dem steuerbaren Vermögen der Rekurrenten herauszurechnen. Vor diesem Hintergrund sei die Aufrechnung der geldwerten Leistung von CHF 300'000.00 offensichtlich unrichtig. Der Rekurrent habe im Jahr 2015 lediglich Lohnzahlungen von der F._____ AG erhalten, weshalb die Aufrechnung willkürlich sei. Ebenso sei ersichtlich, dass der Rekurrent bei der Veranlagung 2015 der F._____ AG nicht habe mitwirken können, da er per tt.mm. 2015 aus der Geschäftsführung und dem Verwaltungsrat ausgeschieden und nicht mehr Aktionär gewesen sei.