Zudem könne die Veranlagung für die Steuerperiode 2015 sich nicht auf die Veranlagung der Vorperiode beziehen, wenn jene noch nicht einmal rechtskräftig entschieden sei. Der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid bezüglich Vorperiode sei nämlich ebenso an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen worden, worauf dieses die Sache – wie im vorliegenden Fall – an die Steuerkommission Q._____ zur materiellen Behandlung der Einsprache zurückgewiesen habe. Der diesbezügliche materielle Entscheid stehe noch aus. Deshalb könne die (unrichtige) Veranlagung für die Steuerperiode 2014 nicht als Basis für die Veranlagung 2015 dienen.