4.2.2. Es sei unzulässig, einem Steuerpflichtigen den negativen Tatsachenbeweis zuzuschieben. Es dürfe ihm nicht aufgrund von Vermutungen ein höheres Einkommen oder Vermögen zugerechnet werden und ihm der Beweis für das Nichtvorhandenseins dieses höheren Einkommens oder Vermögens überbunden werden. 4.2.3. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der Ermessensveranlagung ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Ziel der Ermessensveranlagung sei eine Veranlagung, die der Wirklichkeit möglichst nahekomme. Steuerauslösende Faktoren dürften nicht geschätzt werden. Erst wenn feststehe, dass Einkünfte vorhanden seien, von denen bloss die Höhe unbekannt sei, dürfe geschätzt werden.