4.2. 4.2.1. Die Rekurrenten lassen im Rekurs vorbringen, sie seien im Veranlagungsverfahren zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen aufgefordert worden. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, sei eine Ermessenveranlagung erfolgt. Jedoch müsse die Vorinstanz steuerbegründende Tatsachen nachweisen, also vorliegend den Umstand, dass den Rekurrenten geldwerte Vorteile im aufgerechneten Betrag zugeflossen seien. Diesen Nachweis habe die Vorinstanz nicht erbracht. Sie habe sich für die Aufrechnung einzig auf die -8-