Die Ermessensveranlagungen bei den Gesellschaften seien in Rechtskraft erwachsen, obwohl ein Rechtsschutzinteresse bezüglich deren Anfechtung bestanden habe. Wahrscheinlich sei aufgrund der fehlenden Jahresabschlüsse und den daraus folgenden geringen Erfolgsaussichten auf die Ergreifung von Rechtsmitteln verzichtet worden. Jedenfalls sei anzunehmen, dass der Rekurrent über den für eine Mitwirkung am Steuerveranlagungsverfahren erforderlichen Einfluss auf die Gesellschaften verfügt habe. Dennoch sei diese Mitwirkung unterblieben.