Im Vermögen der Rekurrenten wurden die Anteile der F._____ AG mit CHF 350'000.00 veranlagt, während die Anteile der A._____ mit CHF 344'000.00 berücksichtigt wurden. -7- 3.4. Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, nach einer Darlegung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 4.) sowie der Rechtsgrundlagen (Erw. 5. und 6.), ob die genannten Aufrechnungen bei den Rekurrenten zu Recht erfolgt sind, wobei auch die nicht angefochtene Aufrechnung von CHF 11'535.00 zu untersuchen ist (Erw. 7. bis 10.). Zudem sind die im Vermögen der Rekurrenten veranlagten Gesellschaftsanteile zu überprüfen (Erw. 11.).