gelöscht im Handelsregister am tt.mm. 2023). Ebenso war er bis zum tt.mm. 2015 einziges Verwaltungsratsmitglied der F._____ AG (Internetauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Aargau vom 18. März 2025). 3.2. Der steuerbare Gewinn der A._____ wurde in der Steuerperiode 2015 infolge Nichteinreichung der Steuererklärung ermessensweise auf CHF 20'000.00 festgesetzt. Aus dem gleichen Grund wurde der steuerbare Gewinn der F._____ AG für die Steuerperiode 2015 ermessensweise auf CHF 300'000.00 festgelegt. Beide Veranlagungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.