Folglich wurde den Rekurrenten der Einspracheentscheid für die Steuerperiode 2014 am 13. Dezember 2021 mit eingeschriebener Post zugestellt und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Das Spezialverwaltungsgericht zieht die für den Entscheid erforderlichen Akten – so auch die Vorakten zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 – aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen bei. Die Anträge 3 und 4 werden damit gegenstandslos. 3. 3.1. In der Steuerperiode 2015 war der Rekurrent (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer der A._____ (in Liquidation seit dem tt.mm. 2017 und -6-