2. 2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 9. Dezember 2022. Dieser bezieht sich ausschliesslich auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Deshalb kann auf den Rekurs, soweit er sich auf die Direkte Bundessteuer 2015 bezieht (Antrag 2), mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.