Das Gericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 23. August 2019 wurden B._____ und C._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 444'700.00 (davon qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 331'500.00) und zu einem steuerbaren und satzbestimmendem Vermögen von CHF 484'000.00 veranlagt. Dabei wurde dem Einkommen von B._____ und C._____ in Abweichung von der Selbstdeklaration ein Beteiligungsertrag von CHF 331'535.00 hinzugerechnet.