4. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten aufgefordert, in Zukunft zusätzlich einen Privatanteil für Tabakwaren gemäss Merkblatt der EStV abzurechnen (Abweichungsbegründung 2020). Es ist aus den Akten nicht erkennbar, ob der Rekurrent Raucher ist. Gemäss Merkblatt N1/2007 ist lediglich pro rauchende Person ein Privatanteil von CHF 1'500 bis 2'200.00 zusätzlich aufzurechnen. Da sich die Anweisung ohnehin nur auf die Folgeperiode bezieht, braucht vorliegend nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 5. Der Rekurs erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.