den waren, die der Rekurrent selbst konsumiert hat, da sie ansonsten angesichts der langen Schliessung verdorben wären. 3.6. Auch aus dem Umstand, dass bei B._____ und C._____ auf die Aufrechnung eines Privatanteils für zwei Monate aufgrund der Pandemie verzichtet worden sei, vermag der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da keine Bindung der Steuerkommission R._____ an eine Beurteilung der Veranlagungsbehörden einer anderen Gemeinde besteht -6-