3.5. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist es unerheblich, dass das "D._____" während zwei Monaten nicht offen war, da mit der Aufrechnung von Naturalbezügen nicht nur die Verpflegung im Restaurant berücksichtigt wird, sondern auch Bezüge von Nahrungsmitteln für den privaten Haushalt (VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.114]). Die Betriebsschliessung allein vermag eine Reduktion der Ansätze nicht zu begründen.