3.3.2. Der Rekurrent macht geltend, dass während der Betriebsschliessung infolge der Corona Pandemie keine Wareneinkäufe getätigt worden seien. Der Anteil der Naturalbezüge am gesamten Wareneinkauf in diesem Betrieb, insbesondere auch im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2021 (Betriebsschliessung für fünf Monate), weise deutlich daraufhin, dass eine Aufrechnung dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche. So betrage der Anteil Naturalbezüge ohne Kürzung am Wareneinkauf im Jahr 2019 16,76 %, im Jahr 2020 18,75 % und im Jahr 2021 gar 35.06 %.