Die Naturalbezüge der unselbständig Erwerbenden sowie die Entnahme von Waren und Dienstleistungen des eigenen Betriebs durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber werden zum Marktwert bewertet (§ 6 StGV). Damit sollen steuerpflichtige Personen mit Naturalbezügen wie Wirte, Hoteliers, Bäcker und Metzger steuerlich gleichbehandelt werden wie steuerpflichtige Personen, die nicht von derartigen Bezügen profitieren können. Letztere müssen entsprechende Leistungen aus ihrem zu versteuernden Einkommen bezahlen (VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.114]; VGE vom 23. August 2007 [WBE.2007.138]).