3. 3.1. Gemäss § 27 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie‑, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Forstbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Dienstleistungen und Waren des eigenen Betriebs (§ 25 Abs. 2 StG). Die Naturalbezüge der unselbständig Erwerbenden sowie die Entnahme von Waren und Dienstleistungen des eigenen Betriebs durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber werden zum Marktwert bewertet (§ 6 StGV).