O., § 174 StG N 16). Gegen die Einvernahme des genannten Zeugen spricht zudem, dass Aussagen nichts am Fehlen des belegmässigen Nachweises ändern würden (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.16]) bzw. der notwendige belegmässige Nachweis nicht durch eine Zeugenbefragung ersetzt werden kann (SGE vom 24. Mai 2018 [3- RV.2017.190]). - 16 - 4.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrenten das behauptete Darlehen nicht zu beweisen vermögen. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.