4.6.3. Aus den gemachten Ausführungen (E. 4.3., E. 4.4. und E. 4.5.) folgt, dass der Rekurrent das behauptete Darlehen nicht zu beweisen vermag. An diesem Beweisergebnis vermöchten Aussagen von J._____ nichts zu ändern. Der Antrag auf dessen Einvernahme als Zeuge ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Hinzu kommt, dass von J._____ als Verwandter der Rekurrentin kaum ein unbeeinflusstes Zeugnis zu erwarten wäre (Bundesgerichtsurteil vom 1. März 2012 [2C_785/2011] E. 3.4; SGE vom 21. Januar 2021 [3-RV.2018.61]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 16).