4.5.5. In ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2019 führen die Rekurrenten aus, dass C._____ von ihnen für den Verkauf der Liegenschaft (zusätzlich zur Übernahme der Grundpfandschulden von CHF 1'300'000.00) CHF 730'000.00 erhalten habe. Falls dies zutrifft, hat sich die Rekurrentin, da der öffentlich beurkundete Kaufvertrag nur einen Kaufpreis von CHF 1'600'000.00 (CHF 1'300'000.00 durch Übernahme der Grundpfandschulden und CHF 300'000.00 gemäss separater Vereinbarung) nennt, wohl der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gemacht.