In Letzterem wird zudem ausgeführt, dass die Kaufpreisrestanz von CHF 300'000.00 teilweise durch den Verkauf von Mobiliar finanziert worden sei (E. 2.2.2.). Davon, dass die Mittel für die C._____ gewährten Darlehen (welche Forderung die Rekurrentin mit der Kaufpreisforderung von C._____ in Höhe von CHF 300'000.00 verrechnet habe) teilweise aus dem Verkauf von Mobiliar stamme, wird im Schreiben vom 7. Oktober 2019 hingegen nicht mehr erwähnt. Die Rekurrentin führt vielmehr aus, dass sie, um C._____ Darlehen gewähren zu können, bis auf CHF 3'000.00, Darlehen bei Verwandten aufgenommen habe (E. 2.3.2.).