4.5.3. Die Rekurrenten haben weder die Vereinbarung noch die Quittung hinsichtlich der Kaufpreisrestanz von CHF 300'000.00 zu den Akten gereicht (vgl. E. 2.1. und E. 2.8.2.). Dass nur C._____ diese Quittung haben soll, mit welcher sich wohlgemerkt nicht nur der (teilweise) Untergang der Darlehensschuld von C._____, sondern auch die Tilgung einer Schuld der Rekurrentin (Kaufpreisrestanz) nachweisen liesse, ist nicht nachvollziehbar. Im Weiteren dürfte die Rekurrentin von ihrem Bruder C._____ wohl ohne Weiteres eine Kopie dieser Quittung erhältlich machen können, zumal sie diesem mit den zinslos gewährten Darlehen einen Gefallen tat. - 14 -