In internationalen Verhältnissen sowie bei Verträgen mit Nahestehenden (Familienmitgliedern oder Freunden) reichen schriftliche Verträge allein nicht als Beweis für den Bestand von in bar ausgerichteten Darlehen oder Schenkungen aus. Vielmehr ist zusätzlich der Zahlungsfluss zumindest glaubhaft zu machen, beispielsweise mittels Belegen über entsprechende Bankbezüge (VGE vom 17. Dezember 2014 [WBE.2014.83]; VGE vom 2. Dezember 2009 [WBE.2009.102], bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Mai 2010 [2C_32/ 2010] betreffend in bar erfolgte Darlehensrückzahlungen von Töchtern der steuerpflichtigen Person; AGVE 2008 S. 349; SGE vom 25. Januar 2024 [3-RV.2023.14];