4.2.2. Der unbestrittene Mittelzufluss von CHF 370'000.00 stellt grundsätzlich eine unter die Generalklausel von § 25 Abs. 1 StG fallende Einkunft dar. Die Rekurrenten machen allerdings geltend, dass es sich beim Geldzufluss von CHF 370'000.00 um ein von J._____ gewährtes Darlehen handle. Sie behaupten demnach, dass dem Zufluss von CHF 370'000.00 ein korrelierender Vermögensabgang (Darlehensschuld gegenüber J._____ in gleicher Höhe) gegenüberstehe. Die Rekurrenten bestreiten somit das Vorliegen eines Reinvermögenszuflusses.