3.3.5. Das Recht, die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu veranlagen, ist somit nicht verjährt. - 10 - 4. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass den Rekurrenten im Jahr 2015 CHF 370'000.00 zugeflossen sind. Strittig ist hingegen, ob es sich dabei um eine steuerbare Einkunft handelt.