Die genannten Schreiben lösten daher jeweils eine neue relative Verjährungsfrist von 5 Jahren aus. Dementsprechend war die relative Verjährung, als die Vorinstanz die Kantons- und Gemeindesteuern am 21. Juli 2022 veranlagte, noch nicht eingetreten. 3.3.3. Die relative Verjährungsfrist von 5 Jahren lief im Einspracheverfahren und läuft auch zurzeit nicht weiter, steht die Verjährung doch während des Ein- sprache- und Rekursverfahrens still (§ 177 Abs. 2 lit. a StG). 3.3.4. Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren (§ 177 Abs. 4 StG), welche ebenfalls am 1. Januar 2016 zu laufen begann, ist noch nicht abgelaufen.