3.3.2. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017, 12. Juni 2019, 19. Mai 2020 und 21. Mai 2021 verlangte das Regionale Steueramt Q._____ von den Rekurrenten die Einreichung weiterer Unterlagen. Diese Aufforderungen an die Rekurrenten zur Beibringung von Beweismitteln stellen auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlungen im Sinne von § 177 Abs. 3 lit. a StG dar (vgl. SGE vom 24. Juni 2021 [3-RV.2019.24]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 177 StG N 32; Basler Kommentar zum StHG, a.a.O., Art. 47 StHG N 40). Die genannten Schreiben lösten daher jeweils eine neue relative Verjährungsfrist von 5 Jahren aus.