schwerde- oder Revisionsverfahrens (§ 177 Abs. 2 lit. a StG). Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird (§ 177 Abs. 3 lit. a StG). Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (§ 177 Abs. 4 StG; absolute Verjährung). 3.2.3. Die Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen fallen in den Geltungsbereich von § 177 StG (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 177 StG N 5).