3. 3.1. Der Vertreter macht geltend, dass für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 die Veranlagungsverjährung eingetreten sei. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.